Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 117 Unzulässiger Lärm
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/117#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/117#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 117 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 – 1 S 1894/21Eilrechtsschutz gegen nächtliches Musik- und Spielverbot im öffentlichen Raum; vorläufige Außervollzugsetzung des Spielverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Karlsruhe, 01.12.2017 – 4 K 143/15
- OVG NRW, 28.09.2023 – 8 A 2519/18Immissionsschutz: Anforderungen an das behördliche Einschreiten gegen nächtliche Ruhestörungen auf einem öffentlichen Platz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2016 – 5 A 3996/14
- VG Bayreuth, 16.11.2022 – B 1 S 22.1019Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.11.2012 – 11 KN 187/12Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2026 – 17 K 3775/22
- VG München, 18.12.2025 – M 16 S 25.5961
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.